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Rechtsfragen : Royalty Free?
Hi, habe jetzt schon viel hier im Forum zum Urheberrecht und Panoramafreiheit gelesen.
Nun bin ich zur Zeit etwas verunsichert und habe auch erstmal den grössten Teil meiner Bilder gelöscht.
Bin mir nicht sicher, ob ich meine Bilder vom Kölner Dom hier überhaupt einstellen darf.
Vom Urheberrecht usw. würde ich sagen schon, da von öffentlichem Grund und Boden aus fotografiert "Strassenansicht".
Allerdings bin ich sehr verunsichert was das Thema "Royalty Free" angeht.
Gibt es da keine Bundesbehörde oder sonstiges, die zumindest für Deutschland eine komplette Liste rausgeben? Kann doch nicht sein, das man bei jedem Foto im Dunkeln tappt.
Kann dazu jemand was sagen? Freue mich über Kommentare. :)
LG Tommy
Hi,
ein Rechtsverdreher bin ich keiner. Aber den Kölner Dom und all die anderen sehenswürdigen Gebäude würde ich ohne weiteres auf dieser Plattform lassen. Im Gegensatz zu Frankreich gilt in Deutschland die Panoramafreiheit. http://www.piqs.de/forum/1/688/
Cu, Zed.
Hallo Tommy! :-)
Grundsätzlich gilt: Es dürfen - wie Zed richtig erwähnt wegen der Panoramafreiheit - von jedem Gebäude Fotos gemacht werden, solange man dabei beachtet die Fotos nur von AUSSEN, d.h. von der Fassade zu machen. Dies hat von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zu geschehen.
Was Innenaufnahmen betrifft ist die Sachlage schon diffiziler, denn dafür braucht es die Genehmigung des/der Besitzer(s)/in. Das gilt übrigens auch für Innenaufnahmen, die von aussen, d.h. mit einem starken Teleobjektiv gemacht werden.
Selbiges gilt übrigens auch für Aufnahmen von z.B. Luxusyachten oder -autos: Der Besitzer kann das nicht verbieten, da keine Substanzeinwirkung vorliegt. Auch hier müssen die Bilder von einem öffentlich zugänglichen Platz aus gemacht werden. :-)
Lg Florian
Hallo Tommy,
obwohl schon mehrere Beiträge im Forum zur Panoramafreiheit stehen, hier noch etwas speziell zu Deiner Anfrage betreffs
Kölner Dom.
Panoramafreiheit
Fotografieren im öffentlichen Raum – das trifft häufiger auf Ansprüche und Einschränkungen von Anrainern und Künstlern. Doch es gibt eine Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände von öffentlichen Wegen aus abzubilden.
VON DIRK FELDMANN
Architektonisch interessante Gebäude sowie Kunstwerke werden von Fotografen gern als Hintergrund oder wesentliches Objekt einer Aufnahme genutzt. In diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Eigentümer des aufgenommenen Gegenstandes vor der Veröffentlichung der Aufnahme seine Genehmigung hierzu erteilen muss. Problematisch ist dies tatsächlich bei allen Gebäuden, aber auch Denkmälern oder sonstigen Kunstobjekten, auf die ein Urheber Rechtsansprüche erheben kann. Damit stehen zunächst einmal alle Bauten und Kunstobjekte außerhalb des Urheberrechtsschutzes, bei denen dieser abgelaufen ist, weil der Urheber länger als siebzig Jahre verstorben ist. Den Kölner Dom kann also jeder ohne Bedenken fotografieren.
Bei jüngeren Objekten ist zu prüfen, ob sie als urheberrechtlich geschützt anzusehen sind. Bei einem Reihenhaus wird dies in der Regel nicht der Fall sein, bei der Plastik eines unbekannten Künstlers meist schon. Die Gebäude bekannter Architekten sind auf jeden Fall urheberrechtlich geschützt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass bei derartigen Objekten eine kreative Leistung zugrunde liegt, die für das Entstehen eines urheberrechtlich geschützten Werkes Voraussetzung ist.
Grundsätzlich dürfen Aufnahmen von derartigen Objekten nur mit der Genehmigung des Rechteinhabers veröffentlicht werden. Von dieser Regel schafft § 59 UrhG eine bedeutende Ausnahme: Danach dürfen die Aufnahmen der „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, ohne Weiteres verbreitet werden. Der Rechtsgedanke dahinter ist, dass ein Kunstwerk, das der Künstler dem öffentlichen Blick dauerhaft preisgibt, insoweit keinen besonderen Schutz genießen kann.
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass die Veröffentlichungsfreiheit sich ausschließlich auf Aufnahmen erstreckt, die von öffentlichem Grund und Boden erstellt worden sind, also von einem Platz, Bürgersteig oder einer Straße. Das Betreten eines privaten Grundstücksbereichs macht die Verwendung der Aufnahme bei fehlender Genehmigung unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück des Gebäudeeigentümers betreten wird, die Aufnahme von einem Nachbargrundstück aus oder zum Beispiel aus den abgesperrten Dünen heraus angefertigt wird. Jeder dieser Blickwinkel entspricht nicht demjenigen, den jedermann jederzeit im öffentlichen Raum einnehmen kann.
Hierzu gehört daher auch weder das Dach eines zu Öffnungszeiten allgemein zugänglichen Gebäudes noch der Innenbereich eines Gebäudes (zum Beispiel Bahnhofshalle). Ebenso wird die Verwendung der Aufnahme unzulässig, wenn sie mit Hilfsmitteln wie zum Beispiel einem starkem Teleobjektiv oder einer Leiter erstellt wird, um Hindernisse wie große Entfernung von der Straße oder Abschirmung durch Hecken zu umgehen.
Wenn jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufnahmen von öffentlichem Grund und Boden aus erstellt werden, dann können sie sowohl redaktionell als auch werblich eingesetzt werden, ohne dass die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden muss. Die Fotografien berühmter Gebäude oder von Kunstwerken im öffentlichen Raum können dann auch für zum Beispiel einen Maklerprospekt oder Produktwerbung verwendet werden.
Eine besondere Einschränkung gilt es allerdings zu beachten: Nur wenn das Kunstwerk „bleibend“ installiert ist, darf die Aufnahme genehmigungsfrei verwendet werden. Nur vorübergehend angebrachte Plakate, Schilder und Kunstwerke sind also auch dann geschützt. wenn sie sich im öffentlichen Raum befinden. Deswegen dürfen Aufnahmen von dem 14 Tage lang verhüllten Reichstag eben nicht ohne Genehmigung der Künstler veröffentlicht werden. Gleiches gilt zum Beispiel für vorübergehend angebrachte Werbung und zeitweilige künstlerische Lichtgestaltung. Der genannte § 59 UrhG gilt in dieser Form nur in Deutschland. Die gesetzlichen Regelungen in anderen Staaten sind leider nicht einheitlich. Häufig finden sich weitergehende Einschränkungen der Panoramafreiheit. Insoweit sollte vor Reiseantritt jeweils eine Klärung der aktuellen Gesetzeslage erfolgen.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die Panoramafreiheit auch nicht bedeutet, dass dadurch die Persönlichkeitsrechte zum Beispiel der Bewohner eines Gebäudes aufgehoben werden. Deren Recht am eigenen Bild geht grundsätzlich der Panoramafreiheit vor.
in
* FREELENS Magazin #27
Gruß
Klaus
Danke erstmal für die Antworten!
Worauf ich eigentlich raus wollte: Ich verstehe das so, das dieses "Royalty Free" noch über der Panoramafreiheit steht.
Es gibt ja diese Listen hier im Forum und im Internet. Meine Frage daher, gibt es also Gebäude in Deutschland, die ich nicht im Rahmen der Panoramafreiheit fotografieren und dann auch frei verwenden kann? Auch kommerziell.
LG Tommy
Hi Tommy
Panoramafreiheit und Royalty Free haben nichts miteinander zu tun. Panoramafreiheit ist das in Deutschland zugestandene Recht, von öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen usw. zu fotografieren (wie oben schon ausführlichst erläutert). Royalty Free (="Tantiemen-frei") ist eine besondere Form der Lizenzierung von Medien (also z.B. von Bildern) und bedeutet vom Grundsatz, dass der Lizenznehmer, sobald die Lizenzgebühr einmal entrichtet wurde, das Objekt zeitlich und örtlich unbegrenzt zu jedem (legalen) gewünschten Zweck verwenden darf.
Panormafreiheit betrifft also das Erstellen von Fotos, Royalty Free ist eine Regel zur Verwendung.
vg tjawasnun
Habe ich denn eine Möglichkeit zuverlässig herauszufinden welche Gebäude unter die "Royalty Free" Regelung fallen, ohne die/den Verantwortlichen der diversen Firmen/Verwaltungen zu kontaktieren?
Könnte mir schon vorstellen das einige einfach etwas behaupten um Geld zu machen. :-)
LG Tommy
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